Inhaltsverzeichnis
5. Gefahrenübergang – Verpackungskosten
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Schlitz“ vereinbart. Gefahrübergang ist bei Abholung die Übergabe der Ware an den Verkäufer. Lieferung durch Zufuhr erfolgt auf Gefahr des Käufers.
5.2 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
5.3 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.










